|
Verfasst am: 21.06.2005 [02:31]
|
|
Alex22
Themenersteller
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 2
|
Hallo,
seit über einem Jahr gehöre ich einem Forum an, bei dem ich sehr aktiv mit gewirkt habe. Streitigkeiten führten jetzt zum Rauswurf aus dem Forum.
Nun meine Frage:
Kann ich den Webmaster auffordern, meine 2000 Beiträge und Bilder zu löschen ?
vielen Dank für eure Antworten..
|
|
Verfasst am: 21.06.2005 [10:34]
|
|
Robbes
Dabei seit: 02.03.2002
Beiträge: 2657
|
Ich würde sagen ja, da du zumindest was deine Beiträge angeht das Urheberrecht besitzt.
|
|
Verfasst am: 21.06.2005 [14:35]
|
|
smilie
Dabei seit: 10.07.2002
Beiträge: 527
|
Rein rechtlich gesehen gäbe es evtl. probleme da
du das Uhrheberrecht darauf hast jedoch aber der Webmaster evtl. klausen in den AGB's oder Diclaimer eingebaut hat in dem du mehr oder weniger deine Uhrheber rechte auf ihn überträgst, das ist zumindest juristisch möglich aber ob es bei foren öfters gemacht hat weiß ich nicht...
aber eine bissl schärfere mail zB. wo man seinen Rechtsanwalt nennt, wirkt meist wunder..
da heißts eigentlich nur ausprobieren =)
|
|
Verfasst am: 21.06.2005 [14:53]
|
|
Alex22
Themenersteller
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 2
|
Hallo,
vielen Dank erst mal für eure schnellen Antworten, vielleicht weiß ja noch einer mehr....
besten Dank
|
|
Verfasst am: 21.06.2005 [15:02]
|
|
Robbes
Dabei seit: 02.03.2002
Beiträge: 2657
|
<!--QuoteBegin-smilie+21. Juni 2005 - 13:35--><div class='quotetop'>ZITAT(smilie 4 21. Juni 2005 - 13:35)</div><div class='quotemain'><!--QuoteEBegin-->(...) in dem du mehr oder weniger deine Uhrheber rechte auf ihn überträgst (...)<!--QuoteEnd--></div><!--QuoteEEnd-->
Ich meine, das wäre unmöglich. Das Urheberrecht ist meiner Meinung nach nicht übertragbar, man kann jedoch Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen.
|
|
Verfasst am: 21.06.2005 [20:08]
|
|
smilie
Dabei seit: 10.07.2002
Beiträge: 527
|
es geht in bestimmter hinsicht...
Und zwar klar das Uhrheber recht kann man nicht übertragen (daher mehr oder weniger weil rein praktisch gesehen ist es so als wenn du deine Uhrheberrecht überträgst, bzw. es kommt dem ziemlich nahe) ,das ist klar aber man kann mit bestimmten zustimmungen, das Uhrheberrecht so gut wie ausser kraft treten lassen, so das der eigentliche Uhrheber keine Ansprüche mehr darauf hat folgendes Bsp:
die Firma ZZ hat mehrer Mitarbeiter, Dipl. Ing. XY entwickelt für ZZ ein Einspritzsystem das den Sprit verbrauch um einiges Verringert, im Arbeitsvertrag wurde niedergelegt das alle Erungenschaften incl. dem Geistigen errungenschaften ZZ gehören (von dem Werk ZZ genutzt werden darf unter ausschluss des Uhrhebers [siehe Link unten]) was heißt, das dipl. ing. XY der Uhrheber ist aber ZZ Uneingeschränkt über dieses System verfügen kann was widerum heißt zB. im Streitfall gut XY sie sind der Uhrheber aber sie haben durch diesen Vertrag "jegliche" Ansprüche auf dieses Gerät an ZZ übergeben.
Das klingt ein wenig seltsam geht aber Juristisch gesehen die Paragraphen weiß ich nicht und möchte jetz auch nicht das gesetz buch durchforsten aber es geht...
werde mal ein wenig googlen und ma schauen ob ich was passendes finde
und gefunden iss zwar für Authoren usw. gedacht, lässt sich aber auf fast alles Berreiche übertragen hier der Link:
<a rel='nofollow' href='outbound.php?url=http://www.verlagskaufleute.de/urheberrecht.html' target='_blank'>Verlagskaufläute.de</a>
So damit ich selbst net inn eine Schusslinie gerate ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von diesem Link
habe noch was gefunden was euch hier weiter helfen wird und was zu diesem Thema sehr passend ist:
<!--quoteo--><div class='quotetop'>ZITAT</div><div class='quotemain'><!--quotec-->Die Fragen zum Urheberrecht geistern immer wieder durch das Internet und spielen hier eine gewichtige Rolle. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Urheberrecht verdient werden muss. Man kann es nicht durch eine Eintragung erlangen. Urheberrechtsschutzfähig ist nämlich nicht jedes geschriebene Wort oder jedes gezeichnete Bild. Die Gerichte und das Gesetz verlangen vielmehr, dass sich das „Werk“ vom durchschnittlichen Können abhebt. Damit scheitern oft Werbesprüche an dieser Hürde. Aber auch in der Literatur beschriebene Personen, wie Harry Potter, können derart schwach gekennzeichnet sein, dass ihnen kein Urheberrechtsschutz zukommt. Gleichwohl muss damit nicht jeglicher Schutz entfallen, da auch das Wettbewerbsrecht ergänzende Leistungsschutzansprüche kennt. Hat ein Werk diese Hürde übersprungen und kann als schutzwürdig angesehen werden, so stellt sich häufig die Frage, wer bei bestimmten Geschäften Inhaber welcher Rechte geworden ist. Was gilt z.B. hinsichtlich dieser Rechte, wenn eine Werbeagentur ein Firmenlogo erstellt oder ein Webdesigner Seiten im Internet gestaltet? Meist haben die Parteien hier nichts Spezifisches festgelegt, wenn solche Streitfragen auftauchen. Dann gilt die so genannte Zweckübertragungstheorie. Das Urheberrecht hat die Tendenz beim Urheber zu verbleiben. Das Urheberrecht selbst kann ohnehin nicht übertragen werden, da es Ausschluss des Persönlichkeitsrechts des jeweiligen Schöpfers ist. Allerdings ist es sehr wohl möglich Nutzungs- und Verwertungsrechte, also Aufführungsrechte, Verbreitungsrechte, Vervielfältigungsrechte und Ähnliches zu übertragen. Die Übertragung kann für einen zeitlich beschränkten Zeitraum erfolgen oder zeitlich unbeschränkt sein. Sie kann sich auf räumliche Grenzen beschränken oder z.B. nur für eine ganz bestimmte Verwendung erfolgt sein. Hier ergeben sich dann die Schwierigkeiten bei der Auslegung. Man muss immer ermitteln, zu welchem Verwendungs- oder Verwertungszweck die Leistungen erbracht wurden. Wird z.B. eine Homepage gestaltet, so ist der Empfänger der Leistung nicht ohne weiteres berechtigt, diese Homepage beliebig abzuändern und vor allen Dingen in ihrem Design zu beeinflussen, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Erstellt ein Fotograf ein Bild für eine Broschüre, so darf der Unternehmer nicht ohne weiteres dieses Bild als Kennzeichnung auf Warenverpackungen verwenden. Hierfür wurden im Zweifel keine Rechte übertragen. Bleibt unklar, welchen Umfang die Rechtsübertragung hatte, so geht dies zu Lasten des Empfängers der Leistung, da eben das Urheberrecht die Tendenz hat, beim Urheber zu verbleiben. In der Praxis kann dies nur zur Folge haben, dass Sie als Erwerber solcher Leistungen in jedem Fall dafür sorgen sollten, dass klar beschrieben wird, welche Rechte Sie künftig an dem Leistungsergebnis haben. Hier sollten Sie festlegen, ob Sie die Leistungsergebnisse auch in anderen Medien verwenden dürfen, ob Auflagenbeschränkungen existieren sollen oder ob Sie zeitlich und für alle Auflagen und sonstigen Folgeverwertungen das Recht haben, die Leistungen zu verwenden. Sichern Sie sich das Bearbeitungsrecht z.B. Übersetzungen vornehmen zu können und Ähnliches. Ansonsten kann der Urheber Sie auffordern, die konkrete Verwertung zu unterlassen. Dies läuft regelmäßig darauf hinaus, dass hier erneut eine Zahlung verlangt wird. Verwenden Sie dennoch die Leistung, dann kann der Urheber Schadensersatz verlangen oder eine Lizenzgebühr einfordern.<!--QuoteEnd--></div><!--QuoteEEnd-->
© by werberecht.net
Quelle: <a rel='nofollow' href='outbound.php?url=http://www.werberecht.net/' target='_blank'><a href="http://www.werberecht.net/" target="_blank">http://www.werberecht.net/</a></a>
So sorry das ich das thema hier voll spamme naja aber ich hoffe ihr könnt euch damit helfen..
cya Smilie
PS. falls das zu viel ist dann editiert es bitte =)
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 21.06.2005 um 20:26.]
|
|
Verfasst am: 21.06.2005 [21:07]
|
|
joe
Dabei seit: 07.04.2002
Beiträge: 1225
|
<!--QuoteBegin-smilie+21. Juni 2005 - 19:08--><div class='quotetop'>ZITAT(smilie 4 21. Juni 2005 - 19:0 </div><div class='quotemain'><!--QuoteEBegin-->die Firma ZZ hat mehrer Mitarbeiter, Dipl. Ing. XY entwickelt für ZZ ein Einspritzsystem das den Sprit verbrauch um einiges Verringert, im Arbeitsvertrag wurde niedergelegt das alle Erungenschaften incl. dem Geistigen errungenschaften ZZ gehören<!--QuoteEnd--></div><!--QuoteEEnd-->
Schlechtes Beispiel . Das ist bei Angestellten (zumindest in D) immer so. Sobald Du im Rahmen Deiner beruflichen Tätigkeit irgendwas entwickelst, hat Dein Arbeitgeber alle Rechte am Produkt/der Technologie. Das muß also nicht erst im Arbeitsvertrag so geregelt werden.
@Robbes:
Stimmt, das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Es können nur Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen werden. Deshalb erben die Nachkommen auch nicht die Urheberschaft, sondern "nur" alle Nutzungs- und Verwertungsrechte (incl. aller Rechte und Pflichten, die aus vorher geschlossenen Verträgen entstehen).
@Alex22:
Was die Beiträge im Forum betrifft... Schau erst mal in den Nutzungsbedingungen des Forums nach. Die meisten Betreiber (v.a. Kommerzielle) behalten sich Nutzungsrechte an den veröffentlichten Beiträgen vor. Wenn das dort auch so ist, dann kannst Du nur an den guten Willen appelieren.
cu
Joe
while(!asleep()) sheep++;
|